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patentrecht:antragsgrundsatz_im_einspruchsverfahren

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Antragsgrundsatz im Einspruchsverfahren

Der Antragsgrundsatz gilt nicht nur für den Antrag der Einsprechenden, sondern auch für den Antrag der Patentinhaberin.1)

Die Benennung einer geänderten Anspruchsfassung als Hauptantrag während des laufenden Einspruchsverfahrens führt nicht dazu, dass dieser Anspruchssatz als Grundlage für jede weitere Beschränkung genommen wird.2)

Im Einspruchsverfahren kann der Patentinhaber seine Anträge jederzeit ändern und insbesondere von einer beschränkten Verteidigung zur Verteidigung der erteilten Fassung zurückkehren.3)

Unbestimmter Antrag des Patentinhabers

Das Patent darf im Einspruchs(beschwerde)verfahren nur dann insgesamt widerrufen werden, wenn die Widerrufsgründe sämtliche selbständigen Patentansprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält.4)

Auf bestimmte Anspruchssätze beschränkter Antrag des Patentinhabers

Beantragt hingegen der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich. In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist.5)

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche bedarf es in einem solchen Fall nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und der Patentinhaber mit der Stellung seiner Hilfsanträge zu erkennen gibt, wie er sein Patentbegehren erreichen möchte.6)

Beantragt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren die Aufrechterhaltung seines Patents allein in einer unzulässig geänderten Fassung, so ist das Patent zu widerrufen. Es ist dann nicht mehr zu prüfen, ob dem Patent in der erteilten Fassung Widerrufsgründe des PatG § 21 Abs. 1 entgegenstehen.7)

Der auf einzelne Patentansprüche beschränkte und insoweit erfolgreiche Einspruch muss im Einspruchsverfahren zum vollen Widerruf des Patents führen, wenn der Antrag der Patentinhaberin ausschließlich auf die volle Aufrechterhaltung des Patents gerichtet ist.8))

Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Antragsbindung 9), weil eine Bindung nicht nur in Bezug auf den Antrag der Einsprechenden, sondern auch in Bezug auf den Antrag der Patentinhaberin besteht. Ebenso wie im Erteilungsverfahren darf auch im Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag bzw. Hilfsantrag der Patentinhaberin das Patent nicht in beschränktem Umfang aufrechterhalten bleiben.10)

Auslegung des Antrags des Patentinhabers

Dabei ist zu berücksichtigen, dass wie in jedem Verfahren zur Auslegung des Antrags das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu berücksichtigen ist. Sofern sich aus der Fassung des Antrags oder dem zu seiner Begründung Vorgebrachten Zweifel an seinem prozessualen Begehren ergeben, hat die Patentabteilung oder das Patentgericht auf eine Klarstellung hinzuwirken, in welchem Umfang der Patentinhaber das Patent (hilfsweise) verteidigen will.11)

Mitwirkungspflicht des Gerichts

Soweit sich aus dem Vortrag der Patentinhaberin keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sie an einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents Interesse hat, besteht im Einspruchsverfahren weder für das Patentamt noch für das Bundespatentgericht Anlass auf entsprechende Anträge bzw. Hilfsanträge hinzuwirken.12)

Ein Verfahrensmangel könnte grundsätzlich vorliegen, wenn die Patentinhaberin de facto davon abgehalten wird, neue Anträge einzureichen, sodass die Möglichkeiten zur Änderung des Streitpatents unangemessen beschränkt werden.13)

siehe auch

1)
PBatG, Entsch. v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04; vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 174; Busse, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn. 156-159 m. w. N.; siehe dazu auch - Informationsübermittlungsverfahren II a. a. O.
2) , 3)
BPatG, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Az. 12 W (pat) 24/23
4)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II (Hervorhebung editoriell); Fortführung von BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät
5)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; m.V.a. BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät
6)
BPatG, Beschluss vom 4. März 2026 – Az. 9 W (pat) 3/23; m.V.a. BGH, GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator
7)
BPatG, Beschl. v. 08.08.2005 – 34 W (pat) 702/03
8)
BPatG, Entscheidung v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04 (Hervorhebung editoriell
9)
so könnte allerdings die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 7 W (pat) 61/04 des Bundespatentgerichts vom 2. Mai 2007 missverstanden werden
10) , 12)
BPatG, Entscheidung v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04
11)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 24. August 2023 – T 0641/20
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