Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 8 der Patentverordnung (PatV) regelt den Antrag auf Nichtnennung des Erfinders sowie die Berichtigung oder Nachholung der Erfindernennung.
Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) [→ Erfinderbenennung] hat schriftlich zu erfolgen.
§ 8 (1) PatV → Nichtnennung des Erfinders
PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.
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