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internetrecht:zusammenarbeit_zwischen_der_federfuehrenden_aufsichtsbehoerde_und_den_anderen_betroffenen_aufsichtsbehoerden [2023/08/30 11:29] – angelegt areichelt | internetrecht:zusammenarbeit_zwischen_der_federfuehrenden_aufsichtsbehoerde_und_den_anderen_betroffenen_aufsichtsbehoerden [2023/08/30 12:00] (aktuell) – areichelt | ||
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**Art. 60 (2) DSGVO** | **Art. 60 (2) DSGVO** | ||
- | Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, | + | Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 [-> [[Gegenseitige Amtshilfe]]] |
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**Art. 60 (4) DSGVO** | **Art. 60 (4) DSGVO** | ||
- | Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein. | + | Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 [-> [[Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden]]] |
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