internetrecht:vorherige_konsultation

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
internetrecht:vorherige_konsultation [2023/08/22 14:02] – [Vorherige Konsultation] areicheltinternetrecht:vorherige_konsultation [2023/08/22 14:04] (aktuell) – [Vorherige Konsultation] areichelt
Zeile 2: Zeile 2:
  
 <note> <note>
-**Art. 36 (1) DSGVO+**Art. 36 (1) DSGVO**
  
-Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.+Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 [-> [[Datenschutz-Folgenabschätzung]]] hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
 </note> </note>
  
Zeile 10: Zeile 10:
 **Art. 36 (2) DSGVO** **Art. 36 (2) DSGVO**
  
-Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann ihre in Artikel 58 genannten Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten Verarbeitung um sechs Wochen verlängert werden. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis die Aufsichtsbehörde die für die Zwecke der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.+Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann ihre in Artikel 58 [-> [[Befugnisse]]] genannten Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten Verarbeitung um sechs Wochen verlängert werden. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis die Aufsichtsbehörde die für die Zwecke der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.
 </note> </note>
  
Zeile 26: Zeile 26:
 d) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, d) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  
-e) die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und+e) die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 [-> [[Datenschutz-Folgenabschätzung]]] und
  
 f) alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen. f) alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.
internetrecht/vorherige_konsultation.1692712949.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/22 14:02 von areichelt