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Dr. Martin Meggle-Freund

designrecht:wiedergabe_typografischer_schriftzeichen

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Wiedergabe typografischer Schriftzeichen

§ 6 (6) GeschmMV

Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

§ 6 (2) GeschmMV → Nummerierung der Darstellungen des Musters
§ 6 (3) GeschmMV → Anforderungen an die Darstellungen des Musters
§ 6 (4) GeschmMV → Darstellungen des Musters bei elektronischer Einreichungen
§ 6 (5) GeschmMV → Wiedergabe eines Flächenmusters
§ 6 (6) GeschmMV → Wiedergabe typografischer Schriftzeichen
§ 6 (7) GeschmMV → weggefallen

§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters

siehe auch

designrecht/wiedergabe_typografischer_schriftzeichen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1