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designrecht:auslegung_eines_designs

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Auslegung eines Designs

§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 DesignG → Wiedergabe des Designs

§ 37 (1) DesignG → Gegenstand des Schutzes
§ 38 (2) DesignG → Schutzumfang

§ 7 DesignV → Wiedergabe des Designs

Teilschutz
Hinterlegung eines Designs als Schwarz-Weiß-Fotografie
Auslegung eines als Strichzeichnung hinterlegten Designs
Kombinationserzeugnis
Schnittmengenbildung

Weichen verschiedene Darstellungen eines Designs voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand des Designs durch Auslegung zu bestimmen.1)

Bei der Auslegung, für die auf die Sicht der Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen ist, muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), sowie - soweit vorhanden - die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) und das Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), herangezogen werden.2)

Insbesondere ist ein Design dann nichtig [§ 33 DesignG → Nichtigkeit], wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich der Gegenstand des Designschutzes in diesem Fall nicht bestimmen lässt.3)

Die Auslegung der Designanmeldung obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat.4)

Als Auslegungshilfe kann insbesondere die fakultative Beschreibung (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG → Fakultativer Inhalt der Designanmeldung) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient. Aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), und das fakultative Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG → Verzeichnis der Warenklassen), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.5)

Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, sondern auch eine Willenserklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Geschmacksmusterschutz zu erlangen. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln. Dabei muss auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abgestellt werden. Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Im Wege der Auslegung können auf diese Weise auch Unklarheiten beseitigt werden, die durch unterschiedliche Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters in der Anmeldung entstehen.6)

Aber auch die (obligatorische) Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG; Art. 36 Abs. 2 GGV), und das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.7)

Die Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 2 GGV (Erzeugnis) und § 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV (Erzeugnisklasse) haben zwar gemäß § 11 Abs. 5 GeschmMG keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters und beeinträchtigen gemäß Art. 36 Abs. 6 GGV nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen. Das gilt nach Art. 36 Abs. 6 GGV - anders als nach § 11 Abs. 5 GeschmMG8) - auch für die Angaben gemäß Art. 36 Abs. 2 GGV (Beschreibung). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Angaben zur Bestimmung des Schutzgegenstandes des Geschmacksmusters heranzuziehen.9)

siehe auch

§ 1 Nr. 1 DesignG → Design

1) , 3)
BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - Schneidebrett
2)
BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - Schneidebrett; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 22 bis 25 und 30] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 11 f.] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 11 f.] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille; Eichmann/Jestaedt in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 37 DesignG Rn. 19 bis 21; BeckOK.Designrecht/Stöckel, 11. Edition [Stand 15. Februar 2022], § 37 DesignG Rn. 12 bis 18; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 147 bis 158 und Art. 36 Rn. 82
4)
BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - Schneidebrett; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 27] - Weinkaraffe; BGHZ 220, 344 [juris Rn. 16] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 16] - Sportbrille
5)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 - Sporthelm; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1139 Rn. 24 f. - Weinkaraffe
6)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 28; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 7; Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 3 Rn. 143 und Art. 36 Rn. 75
7)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 37 Rn. 1 und 11
8)
vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 55 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte
9)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. v. Falckenstein in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 11 Rn. 63 und 87
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