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designrecht:fakultativer_inhalt_der_designanmeldung

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Fakultativer Inhalt der Designanmeldung

§ 3 (2) der DesignV bestimmt, welche zusätzlichen Angaben die Anmeldung enthalten kann.

§ 3 (2) DesignV

Die Anmeldung kann ferner enthalten: 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10), 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, 3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9), 4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4), 5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und 7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

§ 3 DesignV → Inhalt der Anmeldung
Regelt den Inhalt der Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister.

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