internetrecht:aufgaben

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 e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten,
  
-f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,+f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 [-> [[Vertretung von betroffenen Personen]]] befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
  
 g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten,
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 i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken, i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
  
-j) Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen,+j) Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 [-> [[Auftragsverarbeiter]]] und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] festlegen,
  
 k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist,
  
-l) Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten,+l) Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 [-> [[Vorherige Konsultation]]] genannten Verarbeitungsvorgänge leisten,
  
-m) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen,+m) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1 [-> [[Verhaltensregeln]]] fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen,
  
-n) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen,+n) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 [-> [[Zertifizierung]]] anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen,
  
 o) gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen o) gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen
  
-p) die Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen,+p) die Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 [-> [[ Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln]]] und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 [-> [[Zertifizierungsstellen]]] abfassen und veröffentlichen,
  
 q) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen, q) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen,
  
-r) Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen,+r) Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] genehmigen,
  
-s) verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen,+s) verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 [-> [[Verbindliche interne Datenschutzvorschriften]]] genehmigen,
  
 t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten
  
-u) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und+u) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 [-> [[Befugnisse]]] ergriffene Maßnahmen und
  
 v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen. v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.
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 </note> </note>
  
 +Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 57 und 58 DSGVO für die Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1, Art. 4 Nr. 21 DSGVO umfangreiche Aufgaben und Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung vor.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; m.V.a. Erwägungsgrund 129))
 +
 +Dem könnte zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber grundsätzlich von einer Durchsetzung der
 +Bestimmungen der Verordnung durch die Aufsichtsbehörden ("public enforcement") ausgeht.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; m.V.a. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 26 bis 31))
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
 +DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]
 +
internetrecht/aufgaben.1692966981.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/25 12:36 von areichelt