Artikel 56 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, wer zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt ist und wer als Beteiligter am Beschwerdeverfahren teilnimmt.
Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung des Amtes beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.
UGV, Titel VIII → Rechtsbehelfe
Regelt das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern, einschließlich beschwerdefähiger Entscheidungen, Beschwerdeberechtigung, Fristen und Form der Beschwerde, der Prüfung sowie der Entscheidungen im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung des Amtes beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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