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geschmacksmusterrecht:ggv:beschwerdeberechtigte_und_verfahrensberechtigte

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Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte

Artikel 56 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, wer zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt ist und wer als Beteiligter am Beschwerdeverfahren teilnimmt.

Artikel 56 UGV

Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung des Amtes beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

siehe auch

UGV, Titel VIII → Rechtsbehelfe
Regelt das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern, einschließlich beschwerdefähiger Entscheidungen, Beschwerdeberechtigung, Fristen und Form der Beschwerde, der Prüfung sowie der Entscheidungen im Beschwerdeverfahren.

Vorherige Version

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte

Artikel 56 GGV

Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung des Amtes beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/beschwerdeberechtigte_und_verfahrensberechtigte.txt · Zuletzt geändert: von mfreund