Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme einzureichen und, vorbehaltlich des Artikels 123 Absatz 1 [→ Änderungen], die Anmeldung zu ändern.
Ein vom Anmelder fristgerecht eingereichtes Antwortschreiben auf einen Bescheid der Prüfungsabteilung, in dem er auf wesentliche Punkte dieses Bescheids eingeht, stellt eine Erwiderung im Sinne des Artikels 96 (3) EPÜ [jetzt Art. 94 (3) EPÜ] dar und steht daher verfahrensrechtlich dem Eintritt der Rücknahmefiktion entgegen.1)
Ergeht eine Zurückweisungsentscheidung nach Artikel 97 (2) EPÜ unmittelbar, ohne dass die Einwände und ihre Begründung zuvor in einer Mitteilung nach Artikel 94 (3) EPÜ mitgeteilt wurden und dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, so wird ihm die legitime Möglichkeit genommen, Stellung zu nehmen und Gegenargumente vorzubringen, und sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ ist verletzt.2)
Unterlässt es der Anmelder, auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 94 (1), (2) EPÜ → Prüfungsantrag
Artikel 90-98 EPÜ → Erteilungsverfahren
Teil 3 EPÜ → Die Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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