Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit

§ 21 (1) Nr. 1 PatG

Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist;

§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe:
§ 21 (1) Nr. 2 PatG → Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit
§ 21 (1) Nr. 3 PatG → Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme
§ 21 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung

§ 21 (2) PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren

§ 21 (3) PatG → Wirkung des Widerrufs

§ 61 PatG → Widerruf des Patents

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz