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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:wirkung_des_widerrufs

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Wirkung des Widerrufs

§ 21 (3) PatG

Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe
§ 21 (2) PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

patentrecht/wirkung_des_widerrufs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1