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Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit

§ 21 (1) Nr. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Widerruf eines Patents wegen mangelnder Ausführbarkeit.

§ 21 (1) Nr. 2 PatG

Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, [→ Ausführbarkeit der Erfindung];

§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung

Die mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung (§ 34 (4) PatG) ist ein Widerrufsgrund.

Ob und inwieweit ein Merkmal zur Abgrenzung des Gegenstands des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik beiträgt, ist keine Frage der Ausführbarkeit.1))

Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.2)

Ein erteiltes Patent darf nach deutschem Recht nur widerrufen oder für nichtig erklärt werden, wenn feststeht, dass die Erfindung aufgrund der Angaben in der Anmeldung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nicht ausführbar ist; dass die Anmeldung hierzu keine Beweismittel oder Indizien enthält, reicht für einen Widerruf oder eine Nichtigerklärung nicht aus.3)

Um die beanspruchte Erfindung auszuführen, ist für den Fachmann mehr als eine normale Konstruktionsarbeit erforderlich, selbst wenn er mit allen von der Prüfungsabteilung und der Beschwerdeführerin genannten Parametern sowie mit Simulations- und Modellierungsmethoden vertraut ist. Angesichts der zahlreichen zu berücksichtigenden Parameter, der Komplexität der gestellten Aufgabe und des Mangels an in der Anmeldung bereitgestellten Informationen müsste der Fachmann ein Forschungsprogramm durchführen, um alle Ausführungsformen zu erhalten, die in den Schutzbereich der Ansprüche fallen. Daher ermöglicht es die Offenbarung der Erfindung dem Fachmann nicht, im Wesentlichen alle unter die beanspruchte Erfindung fallenden Ausführungsformen ohne unzumutbare Belastung auszuführen.4)

Dabei genügt es, dass die Abstände der Aufhängungen zwischen zwei aufgestauten Hängefördergütern messbar sind, aus denen indirekt die Dicke zu ermitteln ist. Soweit die Einsprechende 2 moniert, dass es sich um eine idealisierte Visualisierung handelt, da die Taschen in der Realität nicht senkrecht hingen bzw. sich die transportierten Gegenstände ggfs. ausbeulten, ist dies unerheblich, da mit der beanspruchten Erfassung der Dicke keine Anforderungen an deren Genauigkeit verbunden sind, soweit die Dicke überhaupt gemessen wird.5)

Doch bereits mit dieser gedanklichen Zuordnung des mit einer Förderkette formschlüssig realisierten stufenförmigen Fördermittels hat der Fachmann bei den mit dem Patentanspruch 4 alternativ beanspruchten stufenlosen Transportabstand reibschlüssige Fördermittel, wie beispielsweise Reibbänder oder Seile vor seinem geistigen Auge. Für ihn ist es daher selbstverständlich, dass er in diesem Fall lediglich das als Förderkette ausgeführte Fördermittel durch ein anderes geeignetes Fördermittel (z. B. ein Seil oder ein Reibband) ersetzen muss, wobei ihm derartige Ausgestaltungen aus seinem Fachgebiet geläufig sind (siehe z.B. K24, Brückenabsatz von S.1 auf S.2 zum Stand der Technik bei Hängeförderanlagen).6)

siehe auch

§ 21 (1) PatG → Gründe für den Widerruf des Patents
Ein Patent wird widerrufen, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind, wie die Patentfähigkeit oder vollständige Offenbarung.

1)
BPatG, 8. Senat, Urteil vom 18. März 2026 – 8 Ni 17/24 (EP
2)
BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung
3)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 – X ZB 3/25 – Fructoseintoleranz
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Dezember 2023 – T 3241/19
5) , 6)
BPatG, 12. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – Az. 12 W (pat) 13/23
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