Nichtigkeit des Patents

§ 22 (1) PatG

Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 [→ Widerrufsgründe] aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

§ 22 (2) PatG → Widerruf und Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren

IntPatÜbkG Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 → Nichtigkeit des europäischen Patents

Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsverfahren

siehe auch

PatG → Patentgesetz
Patentrecht → Nichtigkeitsklage
§ 81 ff PatG → Nichtigkeitsverfahren