Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt [→ Nichtigkeit des Patents], wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.
Eine Erweiterung des Schutzbereichs im Einspruchsverfahren ist unzulässig. Dies folgt daraus, daß die Erweiterung des Schutzbereichs gemäß § 22 I PatG ein Nichtigkeitsgrund ist.1)
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