Nachveröffentlichter Stand der Technik

§ 4 S. 2 PatG

Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 [→ Nachveröffentlichte Patentanmeldungen], so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

§ 1 (1) PatG → Erfinderische Tätigkeit, Patentfähigkeit
§ 4 S. 1 PatG → Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz