Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung der Jahresgebühr

§ 20 (1) Nr. 2 PatG (ehem. Nr. 3)

Das Patent erlischt, wenn die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 [→ Lizenzbereitschaft] dieses Gesetzes) gezahlt wird;

§ 20 (1) PatG → Erlöschen des Patents
§ 20 (1) Nr. 1 PatG → Verzicht auf das Patent

§ 20 (1) (alte) Nr. 2 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtbenennung des Erfinders

§ 20 (2) PatG → Entscheidung über das Erlöschen des Patents

§ 17 (1) PatG → Jahresgebühren

siehe auch