Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung

§ 6 (3) MarkenG

Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 [→ Entstehung des Markenschutzes] und der §§ 5 [→ Geschäftliche Bezeichnungen] und 13 [→ Sonstige ältere Rechte] ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

§ 6 (2) - (4) MarkenG → Zeitrang:
§ 6 (2) MarkenG → Zeitrang einer Marke
§ 6 (4) MarkenG → Gleichrangige Rechte

siehe auch

§ 6 (1) MarkenG → Vorrang
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht