Eintragung

Artikel 48 GGeschmMV

Sind die Erfordernisse einer Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 [→ Eintragungshindernisse] zurückgewiesen, trägt das Amt die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.

Art. 45 - 50 GGeschmMV (Titel V) → Eintragungsverfahren

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster