Wirkung der Euro-PCT-Anmeldung

Artikel 153 (5) EPÜ 2000

Die Euro-PCT-Anmeldung wird als europäische Patentanmeldung behandelt und gilt als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3 [→ Neuheit], wenn die in Absatz 3 oder 4 und in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.

Artikel 153 (1) EPÜ → Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Artikel 153 (2) EPÜ → Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (3) EPÜ → Internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (4) EPÜ → Übersetzung der Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (6) EPÜ → Internationer Recherchenbericht einer Euro-PCT-Anmeldung
Artikel 153 (7) EPÜ → Ergänzender europäischer Recherchenbericht

siehe auch

Teil 10 EPÜ → Internationale Anmeldungen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Euro-PCT-Anmeldungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente