Verbot der Änderung während des Rechercheverfahrens

Regel 137 (1) AO EPÜ

Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Regel 137 (2) EPÜ → Änderungen nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts
Regel 137 (3) EPÜ → Änderungen mit Zustimmungserfordernis
Regel 137 (4) EPÜ → Formale Erfordernisse an Änderungen
Regel 137 (5) EPÜ → Verbot der Änderung auf uneinheitliche oder nicht recherchierte Gegenstände

Regel 137-140 → Änderungen und Berichtigungen
Artikel 123 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente