Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten

Regel 138 AO EPÜ

Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 [→ Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag] mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.

siehe auch

Regel 137-140 → Änderungen und Berichtigungen
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente