Technisches Gebiet der Erfindung

Regel 42 (1) a) EPÜ

In der Beschreibung ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;

Regel 42 (1) b) EPÜ → Würdigung des Standes der Technik
Regel 42 (1) c) EPÜ → Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung
Regel 42 (1) d) EPÜ → Beschreibung der Zeichnungen
Regel 42 (1) e) EPÜ → Beschreibung der Ausführungsbeispiele der Erfindung
Regel 42 (1) f) EPÜ → Ausführungen zur gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindungen

Regel 42 (2) EPÜ → Abfassung der Beschreibung der Erfindung

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

Bei der Frage, ob es sich beim technischen Gebiet des Standes der Technik um ein Nachbargebiet zum Gebiet der Anmeldung1) handelt, geht es nicht primär darum, ob die zugehörigen Implementierungsparameter identisch waren, sondern vielmehr um die Ähnlichkeit der entsprechenden Aufgabenstellungen, der Randbedingungen und der funktionellen Konzepte dieser technischen Gebiete.2)

Die technischen Felder der Kfz-Technik und der Flugzeugtechnik sind traditionell als benachbarte Gebiete anzusehen , da sie ähnliche Aufgabenstellungen (wie z. B. Störsicherheit, Robustheit, Zuverlässigkeit), Randbedingungen (wie z. B. Mobilität) und funktionelle Konzepte (wie z. B. die physikalische/logische Trennung der Übertragungssysteme für Sicherheits- und Unterhaltungsdaten im Vehikel) aufweisen.3)

siehe auch

Beschreibung der Erfindung
Erfindung

Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
im Sinne von T 176/84
2)
T 1910/11
3)
T 1910/11; Nr. 2.1.6 der Gründe