Inhalt des europäischen Recherchenberichts

Regel 61 (1) AO EPÜ

Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Regel 61 (2) AO EPÜ

Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die maßgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet.

Regel 61 (3) AO EPÜ

Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind.

Regel 61 (4) AO EPÜ

Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nicht schriftlichen Offenbarung genannt.

Regel 61 (5) AO EPÜ

Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.

Regel 61 (6) AO EPÜ

Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.

Regel 61-66 → Europäischer Recherchenbericht

siehe auch

Teil 4 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente