Folgen der nichterfüllung bestimmter Erfordernisse

Regel 160 (1) AO EPÜ

Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Regel 160 (2) AO EPÜ

Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 [→ Feststellung eines Rechtsverlusts] ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Teil 9 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente