Bezugnahme auf die Beschreibung

Regel 43 (6) AO EPÜ

Die Patentansprüche dürfen bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. Insbesondere dürfen sie keine Formulierungen enthalten wie „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnungen dargestellt“.

Regel 43 (1-6), (7) AO EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche

siehe auch

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen
Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente