Teilung einer Sammelanmeldung

§ 12 (1) DesignV

Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.

§ 11 (2) DesignV

In der Teilungserklärung sind anzugeben:

  1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
  2. die Nummern des Designs, die abgeteilt werden sollen.
§ 11 (3) DesignV

Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.

§ 11 (4) DesignV

Ändern sich die Angaben nach § 6 Abs. 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldungvon Amts wegen geteilt.

siehe auch

DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz
DesignG → Deutsches Patent- und Markenamt
DesignG → Sammelanmeldung
DesignG → Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer