Anmeldungserfordernisse nach der Geschmacksmusterverordnung

§ 11 (4) DesignG

Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung [→ Designverordnung] nach § 26 [→ Verordnungsermächtigungen] bestimmt worden sind.

§ 11 (1) DesignG → Designanmeldung
§ 11 (2) DesignG → Inhalt der Designanmeldung
§ 11 (5) DesignG → Fakultativer Inhalt der Designanmeldung
§ 11 (6) DesignG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Designs
§ 11 (7) DesignG → Rücknahme der Anmeldung

siehe auch