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designrecht:ruecknahme_der_anmeldung

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Rücknahme der Anmeldung

§ 11 (7) des DesignG ermöglicht dem Anmelder die jederzeitige Rücknahme der Anmeldung.

§ 11 (7) DesignG

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

siehe auch

§ 11 DesignG → Anmeldung
Regelt die Anmeldung zur Eintragung eines Designs einschließlich Pflicht- und Zusatzangaben, Einreichungswege und Rücknahme.

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

designrecht/ruecknahme_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund