Einstweilige Verfügung

§ 940 ZPO

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen [→ Verfügungsgrund] nötig erscheint.

§ 935 ZPOSicherungsverfügung
§ 936 ZPOAnwendung der Arrestvorschriften
§ 920 (1), (3) i.V.m. 936 ZPO → Verfügungsantrag
§ 920 (2) i.V.m. 936 ZPOGlaubhaftmachung des Verfügungsgrundes
§ 922 i.V.m. 936 ZPOArresturteil und Arrestbeschluss
§ 937 (1) ZPOZuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügungen
§ 937 (2) ZPOEntscheidung über die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung
§ 938 (2) ZPO → Sequestration, d.h. Hinterlegung einer Sache (auch Recht) an einen Verwahrer bzw. Zwangsverwalter
§ 945 ZPOSchadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Arrest- oder Verfügungsanordnung
§ 980 ZPOOrdnungsgeld

Das Verfügungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem die Glaubhaftmachung an Stelle des Beweises ausreicht. → Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes

Das Verfügungsverfahren ist ein gegenüber der Hauptsache eigenständiges Verfahren. Eine Hauptsacheklage kann aber gleichzeitig mit einem Verfügungsantrag erfolgen (Doppelschlag).

Der Begriff „Verfügungsgrund“ bezeichnet das besondere Rechtschutzbedürfnis der klagenden Partei an der Erlangung eines Vollstreckungstitels im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung.1)

Als Verfügungsgrund erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung die unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermittelnde Dringlichkeit der einstweiligen Regelung.2)

Ein Verbotsausspruch einer einstweiligen Verfügung verbietet eine konkrete Handlung. Handelt der Verfügungsschuldner dem Verbotsauspruch identisch zuwider, so folgt die gerichtliche Androhung von Ordnungsgeld.

Derjenige, der die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist.3) Erweist sich die einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt oder wird sie aufgehoben, so hat der Antragsgegner einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO. [→ Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Arrest- oder Verfügungsanordnung]

Andererseits setzt die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO einen irgendwie gearteten Vollstreckungsdruck voraus, der aber bereits durch die Androhung von Ordnungsmitteln erreicht werden kann.4)

Eine einstweilige Verfügung unterbricht nicht die Verjährung, selbst, wenn sich der Antragsgegner daran hält. Dies ist insbesondere im UWG mit der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten (vgl. § 11 UWG) wichtig. Ist daher eine eV ergangen, kann bei Ablauf der Verjährungsfrist der Antragsgegner die Aufhebung der eV wegen veränderter Umstände beantragen (vgl. § 927 ZPO). Die Verjährungsfrist muss daher unbedingt notiert werden, um rechtzeitig ein Abschlussschreiben an den Gegner zu senden. Darin wird der Gegner aufgefordert die eV als abschließende Regelung anzuerkennen. Dieses Anerkenntnis unterbricht nach § 2043 BGB die Verjährung.

Einstweilige Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz

siehe auch

1) OLG Karlsruhe Urteil vom 8.7.2009, 6 U 61/09
2) LG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2008, Az. 4a O 4/08 - Dosierinhalator
3) BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07; m.V.a. BGHZ 131, 141, 143
4) BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07; m.V.a. BGHZ 168, 352 Tz. 15
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