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verfahrensrecht:zustaendigkeit_fuer_den_erlass_einer_einstweiligen_verfuegungen

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zustaendigkeit fuer den erlass einer einstweiligen verfuegungen

§ 937 (1) ZPO

Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich über die Hauptsache. Bei Verletzungsverfahren gilt daher der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO.

siehe auch

verfahrensrecht/zustaendigkeit_fuer_den_erlass_einer_einstweiligen_verfuegungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1