Abschlusserklärung

Ein Abschlussschreiben oder eine Abschlusserklärung dient dazu, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits herbeizuführen, nachdem eine einstweilige Verfügung ergangen ist.

Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt.1)

Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat.2)

Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens besteht, wenn es zur Rechtsverfolgung erforderlich war.3)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos; m.V.a. BGHZ 181, 373 Tz. 14 - Mescher weis, m.w.N.; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl, § 12 Rdn. 170; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.16; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 647; Teplitzky, Wettbe-werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 58
2) BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos
3) vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1973 - I ZR 5/72, GRUR 1973, 384 - Goldene Armbänder; Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 = WRP 2008, 805; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.73; Teplitzky aaO Kap. 43 Rdn. 31
verfahrensrecht/abschlusserklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2010/07/28 09:18 von mfreund
 

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