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verfahrensrecht:einstweilige_verfuegung_in_markenstreitigkeiten

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Einstweilige Verfügung in Markenstreitigkeiten

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG wurde früher auch bei markenrechtlichen Ansprüchen als gegeben erachtet. Dies ist nun strittig.

Das OLG Düsseldorf lehnt die analoge Anwendung dieser Norm mit der Begründung ab, dass dem Gesetzgeber bei der Neuschaffung des Markengesetzes die Existenz des § 25 UWG bekannt war, sodass aus dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises im Markengesetz auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden kann, im Markenrecht keine entsprechende Regelungsmöglichkeit vorzusehen. Im Einzelfall ist daher statt der Vermutung der Dringlichkeit eine Interessenabwägung gemäß § 940 ZPO vornehmen, d.h. der Antrag muss eine Begründung enthalten, warum das Interesse des Klägers das Interesse des Beklagten überwiegt. Auch das OLG Frankfurt hält in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG im Wege einer generellen Analogie nicht mehr für anwendbar. Daher sollte bei den OLGs Frankfurt, Düsseldorf und Dresden für die Interessenabwägung als zusätzlicher Grund angegeben werden, dass Markenverletzungen vom Gesetzgeber als grundsätzlich unerwünscht angesehen werden. Eine Verfügung ist auch gegen eine Markenanmeldung möglich, da zu vermuten ist, dass eine angemeldete Marke auch benutzt wird. Damit nicht gegen jede Markenanmeldung mit einem Verfügungsantrag vorgegangen wird, wird die Dringlichkeit nicht abgesprochen, wenn nach der Anmeldung der Marke noch deren Benutzung abgewartet wird, auch wenn dies erst einige Monate später erfolgt.1).

1)
NJW WR 98/202 - Kellogs/Kelly
verfahrensrecht/einstweilige_verfuegung_in_markenstreitigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1