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verfahrensrecht:anwendung_der_arrestvorschriften

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Anwendung der Arrestvorschriften

§ 936 ZPO

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

siehe auch

verfahrensrecht/anwendung_der_arrestvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1