Als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ist die Bestimmung des einer Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems erforderlich.
Die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems ist Aufgabe der Erfindung und stellt den technischen Beitrag dar, den die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik leistet.
Die Lösung des technischen Problems muss nach § 4 Satz 1 PatG auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
→ Aufgabe der Erfindung
→ Technischer Beitrag
→ Erfinderische Tätigkeit
→ Technizität
Bei der Bestimmung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems ist darauf abzustellen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet.1)
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.2)