Technizität

§ 1 (1) PatG

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§ 1 (1) PatGPatentfähigkeit
§ 1 (2) PatGBiotechnologische Erfindungen
§ 1 (3-4) PatGPatentierungsausschluss
§ 1 (3) Nr. 3 PatGProgramme für Datenverarbeitungsanlagen
§ 1 (3) Nr. 3 PatGGeschäftsmethoden

Technizität einer computerimplementierten Erfindung
Erfindung
Softwarepatente
computerimplementierte Erfindungen
Rote Taube

Patente werden gemäß § 1 (1) PatG [→ Patentfähigkeit] für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern die weiteren Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Grundsätzlich werden Patente nur auf technische Erfindungen erteilt, d.h. auf Erfindungen, die ein technisches Problem lösen und damit einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern.

Ein Problem ist nicht technischer Natur, wenn es nicht notwendigerweise den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges erfordert.1)

Der Technikbegriff des Patentrechts ist nicht statisch, das heißt er kann nicht ein für allemal als feststehend verstanden werden. Er ist vielmehr Modifikationen zugänglich, sofern die technologische Entwicklung und ein daran angepaßter effektiver Patentschutz dies erfordern.2)

Geräte und Verfahren (Programme) der elektronischen Datenverarbeitung

Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG).3)

Technizität einer computerimplementierten Erfindung

siehe auch

1) BGH, Beschluß vom 19. 10. 2004 - X ZB 33/03 - Anbieten interaktiver Hilfe
2) vgl. BGHZ 52, 74, 76 = GRUR 1969, 672 - Rote Taube
3) BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/0 - Webseitenanzeige
patentrecht/technizitaet.txt · Zuletzt geändert: 2011/06/09 10:11 von mfreund
 

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