Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Technizität] werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 1 (1) PatG → Technizität
§ 1 (2) PatG → Biologische Erfindungen
§ 1 (3-4) PatG → Patentierungsausschluss
→ Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln
→ computerimplementierte Erfindungen
→ Softwarepatente
→ Technizität einer computerimplementierten Erfindung
→ TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen
Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt [→ Technizität] (§ 1 Abs. 1 PatG).1)
Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist (§ 1 (3) PatG).2)
Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.3)
Dieses Erfordernis steht nicht in Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) [→ TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen].4)