Softwarepatente
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Schutzbegehren (Ansprüche) für Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind nur dann vom Patentschutz ausgenommen, wenn sie diese „als solche“ unter Schutz stellen. Ein Anspruch auf ein Computerprogramm unterfällt nach ständiger Rechtsprechung des EPA dann nicht dem Ausschluß des § 1 (3) PatG, wenn es einen technischen Beitrag (bzw. technischen Effekt) erzielt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss bei Computerprogrammansprüchen ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst werden.
Mit dem Ausschluß von Ansprüchen auf Datenverarbeitungsprogramme „als solche“ (§ 1 Abs (3) Nr. 3 mit Abs (4) PatG) vom Patentschutz hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß ein Gegenstand nicht schon allein deswegen patentfähig sein soll, weil es sich bei dem Gegenstand um ein Computerprogramm handelt. Diese Klarstellung ist nötig, da die Schöpfung eines Computerprogramms durchaus auch als ein auf technischen Überlegungen beruhender Prozeß erachtet werden kann. Es ist nicht abzustreiten, daß die Befehle eines Computerprogramms zumindest einen mittelbaren Bezug zu den elektronischen Vorgängen in der Computerhardware haben. Dieser Bezug ist in der maschinennahen Sprache „Assembler“ leicht ersichtlich. In den sogenannten „Hochsprachen“, wie Basic, Pascal, PHP, Perl, etc. ist dieser Bezug zur Funktion und Struktur der zugrundeliegenden Harware allerdings nicht immer so deutlich sichtbar.
Ein Computerprogramm fällt dann nicht unter den Ausschluß von Computerprogrammen als solche, wenn es einen technischen Beitrag (bzw. technischen Effekt) erzielt, d.h. es muß ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst werden.
Zudem muß das Computerprogramm auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen erfüllen. Insbesondere darf die Lösung des konkreten technischen Problems nicht durch den Stand der Technik nahegelegt sein [→ Erfinderische Tätigkeit].
Rechtsbeständigkeit eines Softwarepatents
Die Rechtsbeständigkeit eines Patents richtet sich nach der aktuellen Rechtssprechung und nicht nach der Rechtslage zur Zeit der Eintragung des Schutzrechts. Damit müssen sich alle Softwarepatente, die in Europa und Deutschland in den letzten 10 bis 20 Jahren zur Eintragung gekommen sind, an der heutigen Rechtssprechung zum „technischen Beitrag“ messen. Ein Softwarepatent, das den heutigen Anforderungen nicht entspricht, ist nicht rechtsbeständig und im Wege der Nichtigkeitsklage widerrufbar. Damit sind eine Vielzahl der von den Softwarepatentgegnern zur Demonstration der Entartung des Patentrechts angeführten Patente nicht rechtsbeständig. Hierbei darf allerdings nicht vergessen werden, daß auch ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht ein gewisses Drohpotential aufweist, besonders gegenüber kleineren und mittelständischen Unternehmen, die sich gegen eine Schutzrechtsdurchsetzung aufgrund der anfallenden Kosten nur schwer zur Wehr setzen können.
Quellcodes
Bei computerimplementierten Erfindungen besteht nach ständiger Rechtsprechung des BPatG kein Erfordernis, die Angabe des Quellcodes als Voraussetzung für eine ausreichende Offenbarung zu verlangen.1)
Ausschlußbeispiele
- Programmmittel für Datenverarbeitungsanlagen, die aus eingegebenen Informationen nach logischen Regeln unter Benutzung von in Datenbanken gespeichertem Expertenwissen Schlüsse ziehen, sog. Systeme mit künstlicher Intelligenz oder Expertensysteme, unterliegen dem Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG.2)
Literatur
* Reimar König, Patentanwalt Düsseldorf: „Patentfähige Datenverarbeitungsprogramme - ein Widerspruch in sich“, GRUR 12001, 577
siehe auch
Weblinks
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:alleinstellungsbehauptungen (2010/03/11 11:51)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen (2010/03/11 11:49)
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)




