Patentierungsausschluss

§ 1 (3) PatG

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen [→ Softwarepatente];

§ 1 (4) PatG

Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 1 (1) PatGTechnizität
§ 1 (2) PatGBiotechnologische Erfindungen
§ 1 (3) Nr. 1 PatGEntdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
§ 1 (3) Nr. 2 PatGästhetische Formschöpfungen
§ 1 (3) Nr. 3 PatGgedankliche Tätigkeiten, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen
§ 1 (3) Nr. 4 PatGWiedergabe von Informationen

§ 2a PatGPatentierungsverbot
§ 2a (1) Nr. 1 PatGPflanzensorten
§ 2a (1) Nr. 2 1. und 2. Alt. PatG → Chirurgische oder therapeutische Verfahren
§ 2a (1) Nr. 2 3. Alt. PatGDiagnostizierverfahren

§ 1 Abs. 3 PatG sieht eine Reihe von Erfindungsgegenständen vor, die dem Patentschutz ausdrücklich nicht zugänglich sein sollen.

Eine Einschränkung dieses Patentierungsauschlusses sieht wiederum § 1 Abs. 4 PatG vor. Der Patentierungsauschluss des § 1 Abs. 3 PatG soll nur greifen, insofern für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Hat der beanspruchte Gegenstand oder die beanspruchte Tätigkeit Technischen Charakter, so greift der jeweilige Patentierungsausschluss nicht.

siehe auch

patentrecht/patentierungsausschluss.txt · Zuletzt geändert: 2010/11/02 09:35 von mfreund
 

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