Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
§ 4 S. 2 PatG → Nachveröffentlichter Stand der Technik
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 1 (1) PatG → Patentfähigkeit
Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist Patentierungsvoraussetzung (§ 1 (1) PatG).
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen.1)
Das aus dem Stand der Technik Bekannte muss dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben haben, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.2) [→ Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe zum Auffinden der Erfindung]
§ 3 (1) S. 1 PatG → Neuheit
§ 3 (1) S. 2 PatG → Stand der Technik
§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 1 (1) GebrMG → Erfinderischer Schritt