Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag [→ Anmeldetag, Prioritätstag] durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung [→ Offenkundige Vorbenutzung] oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
§ 3 (1) S. 2 1. Alt PatG → Schriftlicher Stand der Technik
§ 3 (1) S. 2 2. Alt PatG → Mündliche Offenbarungen
§ 3 (1) S. 2 3. Alt PatG → Offenkundige Vorbenutzung
§ 3 (2) PatG → Nachveröffentlichte Patentanmeldungen
§ 3 (3) PatG → Sonderregelung für Stoffe und Stoffgemische
§ 3 (4) Satz 1 Nr. 1 PatG → Neuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch
§ 3 (4) Satz 2 und 3 PatG → Neuheitsschonfrist für Ausstellungen
§ 34 (7) PatG → Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung
→ Nächstliegender Stand der Technik
→ Gattungsfremder Stand der Technik
→ Internet-Veröffentlichungen
→ Firmenkataloge
→ Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments
→ Geheimhaltungsinteresse
Ausgangspunkt des fachmännischen Handelns und Überlegens ist ein der Erfindung nahekommender Stand der Technik, meist durch eine Druckschrift belegt. Zunächst wertet der Fachmann den Stand der Technik fachgerecht aus. Nach der Bewertung des Ausgangspunktes handelt der Fachmann meist angeregt durch den Inhalt weiterer einschlägiger Druckschriften. Offensichtliche Bedürfnisse greift er jedoch bereits von sich aus auf. Für alltägliche Wünsche bedarf es keines ausdrücklichen Nachweises im Stand der Technik. Solche Wünsche zu beachten und gegebenenfalls zu berücksichtigen, gehört zum normalen Handeln des in § 4 PatG angesprochenen Fachmanns.1)
Bei der Prüfung, ob eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, darf als Ausgangspunkt für die Überlegungen und das Handeln des Fachmanns nicht ein bestimmter „nächstliegender“ Stand der Technik vorentscheidend fixiert und ein anderer ausgeschlossen werden. „Nächstliegender“ Stand der Technik in dem Sinne, dass er die weitestgehende inhaltliche Übereinstimmung mit der beanspruchten Erfindung hat, wäre begrifflich das Ergebnis einer rückschauenden – und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unzulässigen – Betrachtung in Kenntnis der Erfindung. Gibt es mehrere Entgegenhaltungen, von denen ausgehend der Fachmann möglicherweise in naheliegender Weise zur beanspruchten Erfindung gelangen könnte, so ist jeder dieser Wege zu prüfen.2)
Das Patentamt ermittelt auf Antrag [→ Rechercheantrag] die öffentlichen Druckschriften , die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind [§ 43 (1) S. 1 PatG → Recherche].