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Stand der Technik

§ 3 (1) S. 2 PatG

Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

§ 3 (2) PatGNachveröffentlichte Patentanmeldungen
§ 3 (3) PatGSonderregelung für Stoffe und Stoffgemische
§ 3 (4) Satz 1 Nr. 1 PatGNeuheitsschonfrist bei offensichtlichem Mißbrauch
§ 3 (4) Satz 2 und 3 PatGNeuheitsschonfrist für Ausstellungen ()

Auswertung des Stands der Technik

Ausgangspunkt des fachmännischen Handelns und Überlegens ist ein der Erfindung nahekommender Stand der Technik, meist durch eine Druckschrift belegt. Zunächst wertet der Fachmann den Stand der Technik fachgerecht aus. Nach der Bewertung des Ausgangspunktes handelt der Fachmann meist angeregt durch den Inhalt weiterer einschlägiger Druckschriften. Offensichtliche Bedürfnisse greift er jedoch bereits von sich aus auf. Für alltägliche Wünsche bedarf es keines ausdrücklichen Nachweises im Stand der Technik. Solche Wünsche zu beachten und gegebenenfalls zu berücksichtigen, gehört zum normalen Handeln des in § 4 PatG angesprochenen Fachmanns.1)

Bei der Prüfung, ob eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, darf als Ausgangspunkt für die Überlegungen und das Handeln des Fachmanns nicht ein bestimmter „nächstliegender“ Stand der Technik vorentscheidend fixiert und ein anderer ausgeschlossen werden. „Nächstliegender“ Stand der Technik in dem Sinne, dass er die weitestgehende inhaltliche Übereinstimmung mit der beanspruchten Erfindung hat, wäre begrifflich das Ergebnis einer rückschauenden – und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unzulässigen – Betrachtung in Kenntnis der Erfindung. Gibt es mehrere Entgegenhaltungen, von denen ausgehend der Fachmann möglicherweise in naheliegender Weise zur beanspruchten Erfindung gelangen könnte, so ist jeder dieser Wege zu prüfen.2)

Internet-Veröffentlichungen

Das Internet ist in der Regel kein geeigneter Informationsdienst zur Ermittlung des Standes der Technik im Prüfungsverfahren. Aktuell gefundene Informationen lassen für einen bestimmten Zeitpunkt der Vergangenheit nämlich ohne weiteren Nachweis nicht die Feststellung zu, dass sie damals schon im Internet eingestellt waren und dass ihre damalige technische Lehre mit der aktuellen identisch ist. Solche Informationen sind nur dann für den Stand der Technik relevant, wenn gleichzeitig belegt werden kann, was daran wann geändert wurde.3)

Es gibt Webarchive, die Webseiten zu bestimmten Zeitpunkten archivieren, z.B. die Wayback-MachineDr. Martin Meggle-Freund 01.03.2007 10:11

Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments

Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Lehre einer vorveröffentlichten Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments für sich genommen auch ohne das entsprechende Originaldokument zum Stand der Technik und kann als solche entgegengehalten werden.4)

Öffentliche Zugänglichkeit

Geheimhaltungsinteresse

Allein aus dem Inhalt einer Patentanmeldung kann zumindest dann nicht auf ihre Geheimhaltung geschlossen werden, wenn in weiten Teilen lediglich der Einsatz von Standardkomponenten beschrieben wird und der Inhalt nicht solche Details aufführt, die eine Geheimhaltung zwingend erscheinen lassen. Im Fall der Geheimhaltung müsste die Firmenschrift einen Geheimhaltungsvermerk tragen und zwar selbst dann, wenn es sich nur um eine interne Information handelte.5)

Firmenkataloge

Bei Firmenkatalogen oder firmeneigenen Informationen stellt sich häufig die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit. Im Zentrum der Diskussion steht dabei immer wieder die Frage, ob von einem aufgedruckten Datum auf den Veröffentlichungstag geschlossen werden kann.6)

Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung

§ 34 (7) PatG

Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

siehe auch

1) BPatG, Jahresbericht 2002, S.20
2) BPatG Beschl. v. 26.02.2003, 20W (pat) 46/01
3) Beschl. v. 09.01.2003, 17 W (pat) 47/00
4) BPatG, Beschl. v. 23.07.2002, 23 W (pat) 20/01
5) BPatG, Beschl. v. 21.05.2003, 20 W (pat) 12/02.
6) BPatG Jahresbericht 2003, S. 13
 
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