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Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten [→ Erfindung, → Europäisches Patent] geschaffen.
EPÜ → Europäisches Patentübereinkommen
Artikel 2 (1) EPÜ → Europäisches Patent
Artikel 52 (1) EPÜ → Erfindung
Das EPÜ hat ein einheitliches europäisches Patenterteilungsverfahren auf der Grundlage eines einheitlichen materiellen Patentrechts geschaffen, um den Schutz von Erfindungen in den Vertragsstaaten zu erleichtern, zu verbilligen und zu verstärken.1)
Durch das Europäische Patentübereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet.
Sonderverband nach Art. 19 PVÜ, gleichzeitig ein „regionaler Patentvertrag„ im Sinne von Art. 45 PCT (siehe unten );
Grundsätzlich ist das Europäische Patentübereinkommen nur ein Erteilungsverband; es gilt Art. 2 II EPÜ: Das Europäisches Patent ein ist Bündelpatent und unterliegt denselben Vorschriften wie ein nationales Patent soweit sich aus den Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
Das EPÜ ist im Grundsatz ein Abkommen, um eine einheitliches Erteilungsverfahren zu schaffen, aus dem ein Bündel nationaler Patente hervorgeht (Art. 2 II). Dies gilt auch, wenn es sich um einen Staat handelt, mit dem ein Erstreckungsabkommen besteht (häufig osteuropäische Staaten); nach Erteilung gelten für die in diesen Ländern entstandenen Patente jedoch ausschließlich nationale Vorschriften.
Was diese Notwendigkeit betrifft, so muss das EPÜ, obwohl die Europäische Patentorganisation nicht Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (nachstehend Wiener Übereinkommen) ist, gemäß den darin aufgestellten Grundsätzen ausgelegt werden.2)
Tatsächlich hat die Große Beschwerdekammer deren Anwendbarkeit in der Entscheidung G 1/83 (Nrn. 1 - 6 der Entscheidungsgründe) bereits bestätigt.3)
Einschlägig sind Artikel 31 (→ Allgemeine Auslegungsregel) und 32 (→ Ergänzende Auslegungsmittel) des Wiener Übereinkommens.
Grundsätzlich gelten im Erteilungsverfahren nur die Vorschriften des EPÜ. Das betrifft auch die Formvorschriften, wie z.B. Art. 72 zur rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Anmeldung.4)
Ausnahme vom einheitlich geregelten Erteilungsverfahren ist der Art. 67 II, der den Mitgliedsstaaten ermöglicht, den Schutz aus einer veröffentlichten EP-Anmeldung unterschiedlich auszugestalten, jedoch mindestens gleich dem Schutz aus einer veröffentlichten nationalen Patentanmeldung.
An das einheitliche Erteilungsverfahren schließt sich gegebenenfalls das einheitliche Einspruchsverfahren gemäß Art. 99 an. Als Ergebnis entsteht das Bündel nationaler Patente für die nach Art. 2 II und Art. 64 I das jeweilige nationale Recht gilt. Einen expliziten Verweis auf die Anwendung nationalen Rechts für die Verletzung eines Europäischen Patents enthält der Art. 64 III.
Auch die Umschreibung eines erteilten Europäischen Patents erfolgt daher nach den nationalen Vorschriften.5)
Auch über die Erteilung des EP-Patents hinaus wirken die folgenden Vorschriften des EPÜ in allen Vertragsstaaten:
Artikel 1-4a → Allgemeine Vorschriften
Teil 1 EPÜ → Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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