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verfahrensrecht:nutzungspflicht_fuer_rechtsanwaelte_und_behoerden

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Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

§ 130d ZPO

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht.1)

Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.2)

siehe auch

1)
BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung; Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2023 - V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn. 11
2)
BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23 - EGVP-Störung
verfahrensrecht/nutzungspflicht_fuer_rechtsanwaelte_und_behoerden.1695021829.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/18 07:23 von mfreund