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verfahrensrecht:kostenfestsetzungsverfahren

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Kostenfestsetzungsverfahren

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein vereinfachtes Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren und ersetzt ein auf Kostenersatz gerichtetes zivilrechtliches Verfahren. Es ist auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten zugeschnitten.1)

§ 104 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten in einem Rechtsstreit. Das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet über den Festsetzungsantrag. Auf Antrag kann die Verzinsung der festgesetzten Kosten ab dem Eingang des Antrags oder ab der Verkündung des Urteils ausgesprochen werden.

Das Kostenfestsetzungsverfahren setzt gemäß § 103 Abs. 1 ZPO eine Kostengrundentscheidung voraus, auf deren Grundlage die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt wird. Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung zugunsten des Kostengläubigers nur, soweit ihre formale Reichweite die anwaltliche Tätigkeit erfasst, deren Kosten der Kostengläubiger zur Festsetzung angemeldet hat. So scheidet die Festsetzung von Kosten aus, die von der Kostenentscheidung zeitlich nicht erfasst werden. Deshalb können außergerichtliche Kosten nicht festgesetzt werden, wenn sie nach der die Kostengrundentscheidung enthaltenden gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.2)

Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung auch dann nicht, wenn sie die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren inhaltlich nicht erfasst.3)

Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind die Verfahrenskosten. Verfahrenskosten sind zum einen die Gerichtskosten, zum anderen die Parteikosten (Vergütung des Anwalts und sonstige Aufwendungen). Gegenstand sind nicht die Verfahrenskosten vor dem Amt. Für die Kosten des Verfahrens vor dem DPMA existiert ein eigenständiges Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Amt.

In der Begründetheitsprüfung wird im wesentlichen geprüft, ob die geltend gemachten Kosten auch notwendige Kosten waren. → Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten

Verjährung: 30 Jahre (197 BGB); (Anwalt-Mandant: 3 Jahre)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 19. April 2007 - I ZB 47/06 - Consulente in marchi; m.V.a. vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523 Tz 9
2)
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18 - Kosten des Patentanwalts V; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16, ZfSch 2017, 344, 346 Rn. 10
3)
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18 - Kosten des Patentanwalts V; m.V.a. BGH, ZfSch 2017, 344, 345 f. Rn. 8
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