Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Nach § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten zählen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, wie die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts, Reisekosten und dergleichen.
§ 123 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
→ Kostenpflicht
→ Kostengrundentscheidung
→ Kostenfestsetzungsverfahren
→ Gerichtskosten
→ Außergerichtliche Kosten
→ Kosten des Verfahrens
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
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