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verfahrensrecht:kostenerstattung

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Kostenerstattung

§ 91 ZPO → Kostenpflicht

Kostengrundentscheidung
Kostenfestsetzungsverfahren

Gerichtskosten
Außergerichtliche Kosten

Nach § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Zu den zu erstattenden Kosten zählen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, wie die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts, Reisekosten und dergleichen. [→ Außergerichtliche Kosten]

siehe auch

verfahrensrecht/kostenerstattung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1