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urheberrecht:auskunftsanspruch

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Auskunftsanspruch

§ 101 (1) S. 1 UrhG

Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

§ 101 (1) S. 2 UrhG → Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
§ 101 (2) UrhG → Auskunftsanspruch gegen Dritte
§ 101 (3) UrhG → Umfang des Auskunftsanspruchs
§ 101 (4) UrhG → Schadensersatzpflicht für Falschauskunft
§ 101 (5) UrhG → Auskunftsanspruch gegen Dritte
§ 101 (6) UrhG → Haftungsprivileg des auf Auskunft in Anspruch genommenen
§ 101 (7) UrhG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 101 (8) UrhG → Verwertung von Erkenntnissen aus dem Auskunftsanspruch im Strafverfahren
§ 101 (9) UrhG → Richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
§ 101 (10) UrhG → Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses durch die Verwendung von Verkehrsdaten

§ 242 BGB → Auskunftsanspruch

Anspruch auf Grundauskunft

Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung besteht der Anspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG unbeschadet des § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 (1) S. 2 UrhG → Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß).

Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG [→ Umfang des Auskunftsanspruchs] Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.

Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urheberrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG).1)

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG).2)

Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.3)

Der Gesetzgeber hat in § 101 UrhG sowohl den Zivilrechtsweg als auch den Weg zu den nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichten eröffnet. Nach § 101 Abs. 1, 2 und 7 UrhG muss der in seinem Urheberrecht verletzte Rechteinhaber den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer und gegen Dritte (§ 101 Abs. 1 und 2 UrhG) im Zivilrechtsweg geltend machen. Hierfür kann er sich bei offensichtlichen Rechtsverletzungen des Verfahrens der einstweiligen Verfügung bedienen. Kann der auf Erteilung der Auskunft in Anspruch genommene Internet-Provider die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG erteilen, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die vom Verletzten nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuholen ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG).4)

Bemessung des Streitwerts des Auskunftsanspruches

Der Auskunftsanspruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso höher zu bemessen, je mehr der Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist.5)

Nach § 101a UrhG, der durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (Produktpirateriegesetz) vom 07.05.1990 (BGBl I S. 422) mit Wirkung vom 01.07.1990 eingeführt worden ist, kann derjenige, der im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke nach Maßgabe von § 101a Abs. 2 UrhG in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.6)

Rechnungslegung kann im Rahmen von § 101a UrhG nicht verlangt werden.7)

Verletzer im Sinne von § 101a Abs. 1 UrhG ist grundsätzlich auch der Störer, der ggf. schuldlos zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat; dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien.8)

Dem Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG steht nicht entgegen, dass der Störer nicht in eine Vertriebskette eingebunden ist, bei der die Vervielfältigungsstücke in seine Hände gelangen. Mit dem Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ sind allein private Endnutzer von der Auskunftspflicht gänzlich ausgenommen.9)

Rechnungslegung kann im Rahmen von § 101a UrhG nicht verlangt werden.10)

Die Auskunftspflicht eines Störers ist nach § 101a UrhG zeitlich auf den Zeitraum ab Eintritt der Störerhaftung zu begrenzen. Eine Auskunftshaftung für den Zeitraum vor Eintritt der Störerhaftung würde mit der Wertung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG, aus dem sich ein Verbot proaktiver Überwachungspflichten ergibt, kollidieren.11)

Der Kläger hat (nur) insoweit Anspruch auf Auskunft, als dies erforderlich ist, um die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung seiner Rechte vorbereiten zu können.12)

Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG zur Erlangung der Auskunft über IP-Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat.13)

Rechtsprechung zu § 101 a (1) UrhG a.F.

Der Auskunftsanspruch folgt aus § 101 a I UrhG. Danach kann der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der „Vervielfältigungsstücke“ in Anspruch genommen werden. Nach richtiger Ansicht ist diese Regelung zumindest analog anwendbar auf die Herstellung und Verbreitung unkörperlicher Vervielfältigungsstücke, wie sie bei einer Online-Veröffentlichung vorliegen. Dies ist zum einen geboten aufgrund der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Zum anderen ist die Geltung notwendig, weil ansonsten keine effektive Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen möglich ist.14)

siehe auch

§ 242 BGB → Auskunftsanspruch

1) , 2) , 3)
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2012 - I ZB 13/12
4)
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - Sicherung der Drittauskunft
5)
BGH, Urt. v. 31. März 2010 - I ZR 27/09; m.V.a. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 119 Tz. 4 m.w.N.
6)
OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06
7) , 10)
OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 101a, Rdn. 4; Lütje in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 101a, Rdn. 4
8)
OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06 m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/4792, S. 31; ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 101a, Rdn. 7; a.M. OLG Frankfurt ZUM 2005, 324, 326 f.
9)
OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 101a, Rdn. 6
11)
OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - 29 U 2119/06; m.V.a. Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 41 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGH GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal
12)
vgl. BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04; m.w.N.
13)
BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 41/16 - Anwaltskosten im Gestattungsverfahren; Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9
14)
BGH, Vers.-Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 38/05 - AKADEMIKS; m.w.N.
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