Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
privatrecht:leistungszeit [2023/06/30 07:17] – mfreund | privatrecht:leistungszeit [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Leistungszeit ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 271 (1) BGB** | ||
+ | |||
+ | Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 271 Abs. 1 BGB). | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 271 (2) BGB** | ||
+ | |||
+ | Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die | ||
+ | Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken | ||
+ | kann (§ 271 Abs. 2 BGB). | ||
+ | |||
+ | Ergänzend ist die für das Frachtgeschäft geltende Legaldefinition des § 423 HGB heranzuziehen. Danach ist der Frachtführer verpflichtet, | ||
+ | innerhalb der Frist abzuliefern, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | -> [[Verzug]] | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de