Beteiligtenf e4hig ist in entsprechender Anwendung von a7 50 Abs. 1 ZPO ( a7 82 Abs. 1 MarkenG) [→ Parteif e4higkeit], wer rechtsf e4hig ist.1)
Die Beteiligtenf e4higkeit in einem markenrechtlichen Registerverfahren z e4hlt zu den Verfahrensvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grunds e4tzlich in jeder Verfahrenslage einschlie dflich der Rechtsbeschwerdeinstanz in entsprechender Anwendung von a7 56 Abs. 1 ZPO [→ Pr fcfung von Amts wegen] von Amts wegen zu ber fccksichtigen hat.2)
Verliert der L f6schungsantragsteller seine Beteiligtenf e4higkeit, ist der L f6schungsantrag als unzul e4ssig zu verwerfen.3) Dasselbe gilt, wenn derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenf e4higkeit verliert.4)
Eine juristische Person verliert ihre Parteif e4higkeit, die Voraussetzung der Prozessf e4higkeit ist, durch die im Vereinsregister vermerkte Aufl f6sung gem e4 df a7 42 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Die Parteif e4higkeit bleibt im Falle eines nachtr e4glichen Abwicklungsbedarfs weiter bestehen.5)
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