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markenrecht:beteiligtenfaehigkeit

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Beteiligtenfe4higkeit

Beteiligtenfe4hig ist in entsprechender Anwendung von a7 50 Abs. 1 ZPO (a7 82 Abs. 1 MarkenG) [→ Parteife4higkeit], wer rechtsfe4hig ist.1)

Die Beteiligtenfe4higkeit in einem markenrechtlichen Registerverfahren ze4hlt zu den Verfahrensvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht grundse4tzlich in jeder Verfahrenslage einschliedflich der Rechtsbeschwerdeinstanz in entsprechender Anwendung von a7 56 Abs. 1 ZPO [→ Prfcfung von Amts wegen] von Amts wegen zu berfccksichtigen hat.2)

Verliert der Lf6schungsantragsteller seine Beteiligtenfe4higkeit, ist der Lf6schungsantrag als unzule4ssig zu verwerfen.3) Dasselbe gilt, wenn derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfe4higkeit verliert.4)

Eine juristische Person verliert ihre Parteife4higkeit, die Voraussetzung der Prozessfe4higkeit ist, durch die im Vereinsregister vermerkte Auflf6sung geme4df a7 42 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Die Parteife4higkeit bleibt im Falle eines nachtre4glichen Abwicklungsbedarfs weiter bestehen.5)

siehe auch

1) , 4)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II
2)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II; zur Parteife4higkeit im Zivilprozess vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 [juris Rn. 16] - Tagesschau-App, mwN
3)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel II; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 24 W [pat] 59/02, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 25 W [pat] 21/06, juris Rn. 12
5)
BPatG, Beschluss vom 21. Januar 2026 96 Az. 25 W (pat) 48/22
markenrecht/beteiligtenfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund