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verfahrensrecht:pruefung_von_amts_wegen

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Prüfung von Amts wegen

§ 56 (1) ZPO

Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 56 (2) ZPO

Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

siehe auch

§ 50 (1) ZPO → Parteifähigkeit

verfahrensrecht/pruefung_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/17 08:06 von mfreund