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verfahrensrecht:pruefung_von_amts_wegen

Prüfung von Amts wegen

§ 56 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Gerichts, bestimmte Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

§ 56 (1) ZPO → Prüfung von Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit
Das Gericht prüft von Amts wegen die Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Legitimation der Prozessvertreter.

§ 56 (2) ZPO → Zulassung mit Mangelvorbehalt
Die Partei kann unter Vorbehalt zugelassen werden, wenn Verzugsgefahr besteht, bis der Mangel behoben ist.

siehe auch

§ 50 (1) ZPO → Parteifähigkeit
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Titel 3: Parteien
Regelt die Voraussetzungen und Besonderheiten der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Vertretung im Zivilprozess, einschließlich der Prüfung dieser Voraussetzungen durch das Gericht von Amts wegen.

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